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Bewegung | Sport | Gemeinschaft

Unsere Satzung

Bewegung – Sport – Gemeinschaft

BSG Menden/Sauerland e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    Bewegung – Sport – Gemeinschaft,
    BSG Menden/Sauerland e.V.
    Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnsberg eingetragen und führt den Zusatz e.V.
    1. Der Verein hat seinen Sitz in Menden/Sauerland.
    2. Er ist Mitglied im Behinderten- und Rehabilitationssportverband Nordrhein-Westfalen e.V. (BRSNW).
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist es, den Behindertensport als Breiten- und Rehabilitationssport zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Förderung der Eigeninitiative, der Selbstständigkeit und der sozialen Integration zu fördern.
  2. Um diesen Zweck zu erreichen, soll Menschen mit Behinderungen oder körperlichen Beeinträchtigungen die Teilnahme am Behinderten- und Rehabilitationssport ermöglicht werden. Dazu werden möglichst viele verschiedene Aktivitäten in unterschiedlichsten Gruppen angeboten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 20.12.2022 (BGBL, I. Seite 2730) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  2. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Den Vorstandsmitgliedern kann eine Vergütung, auch in Form der sogenannten Ehrenamtspauschale, bis zur steuerfreien Höchstgrenze im Sinne des § 3 Ziffer 26 EStG oder eine Entschädigung für Arbeits- und Zeitaufwand ausbezahlt werden, soweit die Finanzlage des Vereins dies erlaubt. Auf Vorschlag des Vorstandes, mit Entscheidung der Mitgliederversammlung, können auch anderen Mitgliedern eine Vergütung in Form einer sogenannten Ehrenamtspauschale im vorbezeichneten Sinn ausgezahlt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Der Vorstand kann den Antrag auf Aufnahme ablehnen, wenn dies im Sinne des Vereins geboten erscheint. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragssteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  4. Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten möglich.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    (a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    (b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
    (c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    (d) wegen unehrenhafter Handlungen.
  4. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 6 Beitrag

  1. Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und im 2. Kalendermonat per Einzugsverfahren vom Konto der Mitglieder abgebucht. Ausnahmen vom Einzugsverfahren sind möglich.
  2. Der Beitrag versteht sich als Jahresbeitrag und ist nicht teilbar.

§ 7 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,– € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Organe des Vereins und für alle Mitglieder bindend.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt und zwar im ersten Quartal des Kalenderjahres.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
    a) der Vorstand es beschließt oder
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich und unter Angabe der Gründe bei dem/der Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Bekanntmachung in der Tageszeitung „Westfalenpost“ (Ausgabe Menden) einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen, die folgende Punkte enthalten muss:
    a) Bericht des Vorstandes
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahlen, soweit sie erforderlich sind
    e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Den Vorsitz führt der/die 1. Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Sollten beide verhindert sein, ist ein anderes Mitglied des Vorstandes als Versammlungsleiter/in von den anwesenden Mitgliedern zu wählen.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.
  9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterschreiben.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender und als erweiterter Vorstand.
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB gehören an:
    a) der/die 1. Vorsitzende
    b) der/die 2. Vorsitzende
    c) der/die 1. Schriftführer/Schriftführerin
    d) der/die 2. Schriftführer/Schriftführerin
    e) der/die 1. Kassenwart/Kassenwartin
    f) der/die 2. Kassenwart/Kassenwartin
    g) ein/eine von den Übungsleitern/Übungsleiterinnen gewählte(r) Reha- und Breitensportwart
  3. Ein Mitglied kann maximal zwei Vorstandsämter ausüben.
  4. Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand an: der Sozialwart/die Sozialwartin, Beisitzer/innen und gewählte Ehrenvorstandsmitglieder mit beratender Funktion und ohne Stimmrecht. Zu den Sitzungen können Gäste eingeladen werden.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes nach Ziffer 2 a-f allein vertreten.
  6. Im Innenverhältnis des Vereins darf der/die 2. Vorsitzende seine/ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden ausüben.
  7. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Für ein während der Amtszeit ausgeschiedenes Vorstandsmitglied kann der Vorstand kommissarisch ein Vereinsmitglied ernennen.
  9. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr aus ihrem Kreis einen Kassenprüfer/in. Er / Sie wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar im jährlichen Wechsel, sodass immer ein Kassenprüfer/eine Kassenprüferin neu im Amt ist. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.
  2. Aufgabe der Kassenprüfer/innen ist die Überprüfung der Kassengeschäfte und der Finanzlage des Vereins. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen.
  3. Die Kassenprüfer/innen erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes/der Kassenwartin.

§ 12 Datenschutz im Verein

  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogenen Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert und verändert.
  1. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    (a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    (b) Berichtigung über die zu sein, Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    (c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeiten feststellen lässt,
    (d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Reha und Behinderten-Sportverband NW e.V. – Friedrich-Alfred-Str. 10 in 47055 Duisburg (Steuernummer 109/5970 0274 beim Finanzamt Duisburg-Süd) mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Reha und Behindertensports verwendet werden darf.

§ 14 Inkraftsetzung

  • Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 09. März 2024 genehmigt. Die Satzung vom 20. März 2010 tritt damit außer Kraft.

    Menden, 09. März 2024